Satzung

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Satzung des Tierschutzverein Esslingen und Umgebung e.V.

 

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

1. Der Verein führt den Namen


Tierschutzverein Esslingen und Umgebung e.V.
(nachfolgend „Verein“ genannt)

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Esslingen am Neckar eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2 – Zweck des Vereins

 

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;

b) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;

c) Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz;

d) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;

e) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;

f) Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. gebunden ist;

Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Vorstandsämter und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

5. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen erhalten ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern

a) nicht im Vereinsinteresse ausdrücklich auf einen Ersatz verzichtet wurde oder dies den Umständen gemäß erwartet werden kann (konkludenter Verzicht) und

b) die Aufwendung im Einzelfall durch einen Vorstandsbeschluss genehmigt wird, bei der die zu begünstigende Person kein Stimmrecht hat.

6. Wenn es die finanzielle Situation des Vereines zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Form einer Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder, Beisitzer und andere Amtsträger, wenn die Mitgliederversammlung dem zustimmt.

 

 

§ 3 - Mitgliedschaft

 

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 17. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, dass sie ihre Mitgliedschaft in einer den Verein schädigenden oder tierschutzwidrigen Weise missbraucht. Mitglieder der Jugendgruppe (Jugendmitglieder) müssen mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Mitglieds, bei natürlichen Personen auch deren Geburtsdatum enthalten.

3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. Über die Ernennung und Entziehung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bekanntgabe der Aufnahme durch den Vorstand. Es zählt der Zugang beim Mitglied. Jedem Mitglied werden eine Abschrift der Satzung des Vereins und eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

5. Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt des Mitglieds, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden kann,

b) durch Ausschluss aus dem Verein oder

c) durch Tod des Mitglieds.

6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

a) dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;

b) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;

c) mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen nach Anhörung des Betroffenen. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar.

7. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedbeiträge ist bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres ausgeschlossen.

 

 

 

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jugendmitglieder haben kein eigenes Stimmrecht.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der vom Vorstand festzulegenden Richtlinien (Hausordnung) zu benutzen.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

 

 

§ 5 - Beiträge

 

 

1. Jedes Vereinsmitglied hat einen Mindestjahresbeitrag zu entrichten. Über die Höhe der Mindestjahresbeiträge von natürlichen Personen beschließt die Mitgliederversammlung. Jedem Mitglied steht es frei, einen höheren Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Für die Festlegung der Mindestbeiträge kann die Mitgliederversammlung auch eine Beitragsordnung erlassen.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand fest.

3. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

4. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden.

5. Jugendmitglieder sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

§ 6 - Vereinsorgane

 

 

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 7 - Vorstand

 

 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Mitgliedern. Mitglieder des Vorstands sind:

a) der Vorsitzende des Vorstandes;

b) der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes;

c) der Vorstand für Finanzen;

d) der Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit;

e) der Vorstand für Tierheimangelegenheiten.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

2. Zusätzlich kann der Vorstand optional einen Schriftführer aus den Reihen der Mitglieder in den Vorstand kooptieren.

3. Die Mitglieder des Vorstandes nach Abs. 1 werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.

5. Der Tierheimleiter hat einen Sitz im Vorstand im Sinne einer beratenden Stimme.

6. Vorstandsmitglieder nach Abs. 1 und Abs. 2 müssen Mitglieder des Vereins sein.

 

 

§ 8 - Aufgabenbereich des Vorstandes

 

 

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstandes, der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sowie der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB gemeinschaftlich vertreten. Die Geschäftsaufteilung regelt der Vorstand durch Beschluss einer Geschäftsordnung.

2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3. In seinen Aufgabenbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) Erstellung des Haushaltsplans sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,

c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,

e) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,

f) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

g) die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

4. Betreibt der Verein ein Tierheim, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Er kann diese Aufgabe nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung einem Geschäftsführer übertragen.

 

 

§ 9 - Beschlussfassung des Vorstandes

 

 

1. Außergewöhnliche Angelegenheiten bedürfen eines zustimmenden Vorstandsbeschlusses. Im Zweifel ist eine außergewöhnliche Angelegenheit anzunehmen bei

a) Geschäften, die mit Ausgaben von über EUR 1.500,00 im Einzelfall verbunden sind,

b) Aufnahme von Darlehen,

c) Kauf, Verkauf oder Belastung von Grundstücken,

d) Ausschlagung von Nachlässen,

e) Annahme von Sachschenkungen, die für den Verein mit rechtlichen Verpflichtungen verbunden sind, mit Ausnahme der Übereignung von Tieren.

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes kann schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Vereinsmitgliedes, für den eine 2/3 Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich oder per E-Mail zustimmen.

 

 

 

§ 10 – Beisitzer

 

 

1. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen oder Helfer (Beisitzer) im Wege der Kooptation zu erweitern, deren Amt auch einem bestimmten Vorstandsamt zugeordnet werden kann. Die Amtszeit der Beisitzer endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes.

2. Die Beisitzer haben bei Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.

3. Näheres kann der Vorstand durch eine Geschäftsordnung regeln, die unter anderem Sachverhalte vorsehen kann, bei denen die Beisitzer stimmberechtigt sind oder bei denen die Beisitzer stimmberechtigt sind und die Vorstandsmitglieder und die Beisitzer nur gemeinsam als erweiterter Vorstand beschließen dürfen.

 

 

 

§ 11 - Mitgliederversammlung

 

 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Alternativ kann die Einladung zu ordentlichen Mitgliederversammlungen auch durch die fristgerechte Veröffentlichung in der Esslinger Zeitung erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses;

b) Entlastung des Vorstandes;

c) Beschlussfassung über Zustimmung zum Haushaltsplan;

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

f) Festsetzung der Höhe des Mindestjahresbeiträge für das nächste Geschäftsjahr;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

4. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, wenn die Mitgliederversammlung durch Beschluss keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen und Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Für Satzungsänderungen ist abweichend davon eine Mehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche mit 4/5 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

6. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

7. Anträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge können bis zu zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden. Ein Sachantrag muss auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.

8. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich und geheim durchzuführen, sonstige Beschlussfassungen und Abstimmungen werden schriftlich durchgeführt, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt.

 

 

§ 12 - Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

 

 

Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen, das von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

 

§ 13 - Rechnungsprüfung

 

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer bleiben bis zur Wahl neuer Rechnungsprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.

2. Die Vereinsfinanzen sind mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von den Rechnungsprüfern so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

3. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

 

 

 

§ 14 - Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

 

 

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

 

§ 15 - Jugendgruppe

 

 

1. Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann durch Beschluss des Vorstandes eine Jugendgruppe gebildet werden.

2. Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

 

 

§ 16 - Verbandsmitgliedschaften

 

 

1. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes Deutscher Tierschutzbund Landesverband Baden Württemberg e.V.

2. Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.

 

 

§ 17 – Satzungsänderungen

 

 

1. Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit der in § 11 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

3. Der Vorstand ist ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen vorzunehmen.

 

 

§ 18 - Auflösung des Vereins

 

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 11 Abs. 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB)

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 19 - Inkrafttreten

 

 

1. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

2. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.11.2013 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.



Eintragung der Satzung ins Vereinsregister Esslingen unter Nr. 360 am 30.01.2014

 


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